Replik, S. 7). Auch unterschied sie bei ihrem (sinngemässen) und nicht erklärten Rückgriff auf den Begründungsakt bzw. bei dessen Auslegung nicht zwischen den beiden Fallkonstellationen, in denen sich entweder die ursprünglichen Vertragsparteien oder Rechtsnachfolger gegenüberstehen. Im letzteren (hier einschlägigen)