lung genommen, dass und inwiefern die dem Wortlaut des Begründungsakts ("Der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. bbb darf auf der im beiliegenden Situationsplan rot schraffierten Fläche keinerlei Hochbauten errichten") und dem dazugehörigen Situationsplan entnommene Zwecksetzung als auf Hochbauten in einem genau definierten Bereich beschränktes Bauverbot dem Wortlaut des eher absolut zu verstehenden Bauverbots gemäss Grundbucheintrag vorgeht. Dieses Versäumnis holte sie erst im vorliegenden Verfahren nach (vgl. Beschwerde, S. 12; Replik, S. 7).