raufhin geplanten Bau eines Mehrfamilienhauses vereitelt werde. Weshalb und inwiefern schon die Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens bildende (hangabwärts gelegene) unterirdische Baute die Aussicht zu vereiteln vermöchte, wurde nicht dargelegt. Genau so wenig wurde dazu Stel- - 12 -