Zunächst ging sie von einem klaren Inhalt der Dienstbarkeit bezüglich des Verbots der Errichtung von Hochbauten im betroffenen Bereich der Parzelle Nr. bbb (rot schraffierte Fläche) aus, obwohl der in der Aufgabenstellung formulierte, primär massgebliche Wortlaut des Grundbucheintrags eher auf ein absolutes Bauverbot ("Bauverbot zulasten Grundstück Nr. 1473") hindeutet, was die Beschwerdeführerin vollständig ausblendete. Dann schob sie nach, der Zweck der "damaligen" Grunddienstbarkeit (diese besteht weiterhin) habe in der Wahrung der Aussicht an exklusiver Lage in Q. bestanden, die auch durch den Bau der geplanten Tiefgarage und einen da-