So fehlt es als wesentlichem Lösungsansatz schon an Ausführungen zur in Art. 738 ZGB für die Ermittlung von Inhalt, Umfang und Zweck einer Dienstbarkeit vorgesehenen Stufenordnung, wonach der Grundbucheintrag Ausgangspunkt für die Bestimmung von Inhalt, Umfang und Zweck einer Dienstbarkeit bildet und nur bei unklarem Wortlaut des Eintrags auf den Erwerbsgrund (Begründungsakt) zurückzugreifen oder, wenn auch dieser nicht aufschlussreich ist, subsidiär darauf abzustellen ist, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit ausgeübt wurde. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Rz. 229 ff.