3.2.3. 3.2.3.1. In der Tat fällt auf, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Bezugnahme auf Art. 737 Abs. 3 ZGB, der zwar anzuwenden war, aber zu keiner Auseinandersetzung Anlass gab, auf die zentralen Aspekte für die Beurteilung des Falles bei ihrer Lösung der Teilaufgabe 1 (Erstellung eines Klageentwurfs) nicht eingegangen ist oder diese höchstens am Rande gestreift hat. So fehlt es als wesentlichem Lösungsansatz schon an Ausführungen zur in Art.