Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Teilaufgabe 2 liessen nicht die erforderliche vertiefte Auseinandersetzung mit dem Grundbucheintrag und dessen Auslegung erkennen. Entsprechend könnten sie nicht mit mehr als vier Punkten bewertet werden, auch nicht im Hinblick auf die Überlegungen der Beschwerdeführerin zu ihrem kaum aussichtsreichen Präventivbegehren, zumal sie schon für ihre diesbezüglichen Ausführungen in Rz. 265 ff. einen Punkt erhalten habe.