Unnötig sei etwa der Verweis auf Art. 730 ZGB, nachdem nicht strittig sei, dass ein Grundstück zugunsten eines anderen mit einer Dienstbarkeit belastet werden könne. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem von der Kandidatin zitierten Sachverhalt sei weitestgehend nicht auszumachen. Aus diesem Grund könne, ohne der Willkür zu verfallen, auf die Vergabe von Punkten für die Antwort der Kandidatin zum "Erwerbsgrund" verzichtet werden. Die Ausführungen der Kandidatin zum "Zweck" in Rz. 235 seien mit einem Haken versehen worden, was der Bewertung mit einem Punkt entspreche.