Der Arbeit der Beschwerdeführerin mangle es weitgehend an relevanten Ausführungen zur Sache. Die materiellen Ausführungen in ihrer Arbeit hätten eine geringe Dichte. Mehr als die vergebenen Punkte hätten deshalb der Beschwerdeführerin nicht zugestanden werden können. Für die blosse Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen seien keine Punkte zu vergeben. Ihre Ausführungen zum "Erwerbsgrund" erschöpften sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Sachverhalts, wie er der Aufgabenstellung entnommen werden könne, und in der Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen, die auch nur teilweise einschlägig seien. Unnötig sei etwa der Verweis auf Art.