Entscheidend sei vielmehr die Präsentation einer juristisch vertretbaren Lösung und deren Begründung in der notwendigen Ausführlichkeit und Tiefe. Die Punktevergabe für die einzelnen Prüfungsfragen erfolge in Form einer Gesamtwürdigung. Dabei sei es keinesfalls zwingend, einen in sich korrekt abgehandelten falschen Lösungsweg mit Zusatzpunkten zu belohnen. Eine Lösungsskizze erhebe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für vom Schema abweichende Lösungen könnten Zusatzpunkte vergeben oder Punkteabzüge vorgenommen werden. Eine juristische Prüfung lasse sich nicht nach einer naturwissenschaftlichen Methode mit exakten Ergebnissen bewerten.