Es werde nicht verlangt, dass zu jedem Themakreis einer schriftlichen Prüfung im Einzelnen festzulegen sei, wie welche (fehlenden) Elemente einer Antwort zu bewerten seien. Vielmehr komme den Expertinnen und Experten bei der Frage, welche Teile des Bewertungsrasters mit wie vielen Punkten zu bewerten seien und ob für im Bewertungsraster nicht enthaltene Antworten allenfalls Zusatzpunkte zu vergeben seien, ein Beur- teilungs- und Ermessensspielraum zu. Werde dieser pflichtgemäss, d.h. - 10 -