3.2.2. Die Anwaltskommission hält dagegen, die einzelnen Expertinnen und Experten hätten für die schriftlichen Prüfungen im Herbst 2023 jeweils pro Fachgebiet eine Lösungsskizze sowie ein Punkteschema aufgestellt, das sie auf alle Kandidatinnen und Kandidaten in gleicher Weise angewandt hätten. Bei der Korrektur und Bewertung der Arbeiten hätten sie sich weder von sachfremden Motiven noch sonstwie unhaltbaren Erwägungen leiten lassen. Es werde nicht verlangt, dass zu jedem Themakreis einer schriftlichen Prüfung im Einzelnen festzulegen sei, wie welche (fehlenden) Elemente einer Antwort zu bewerten seien.