Aus ihrer Lösung der zweiten Teilaufgabe sei nochmals ersichtlich, dass sie die Kaskade nach Art. 738 ZGB zwischen dem Grundbucheintrag, dem Erwerbsgrund (hier mit klarem Wortlaut), Zweck und Art und Weise der Ausübung der Dienstbarkeit begriffen habe. Auch wenn sie in den Augen des Experten seinen persönlich gesetzten Schwerpunkt der Auslegung des eigentlichen Grundbucheintrags vielleicht verfehlt habe, habe sie mit dem Rückgriff auf den Erwerbsgrund und der Diskussion über die Art und Weise der langjährigen Ausübung der Dienstbarkeit keinen Kapitalfehler begangen. Das Kantonsgericht Graubünden habe in gleicher Weise argumentiert.