Hinzu komme, dass aufgrund der teilweisen Überbauung der betroffenen Grundstücke von vornherein von einer räumlich beschränkten Ausübung des Bauverbots ausgegangen werden müsse. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin bei der Auslegung der Dienstbarkeit auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen und – wie in der Anwaltspraxis üblich – auf den Zweck abgestellt. Dem Beharren des damaligen Beschwerdeführers auf den blossen Grundbucheintrag sei vor dem -9-