Bei der Auslegung des Grundbucheintrags sei von den Kandidaten eine dahingehende Argumentation erwartet worden, dass das Bauverbot ohne anderslautenden ergänzenden Vermerk im Grundbuch absolut zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerin wisse aufgrund ihrer Praxiserfahrung in der Anwaltschaft, dass sich aus einem derart rudimentären Grundbucheintrag wie dem vorliegenden in der Regel kein genügender Hinweis auf den Umfang der Dienstbarkeit ergebe. Hinzu komme, dass aufgrund der teilweisen Überbauung der betroffenen Grundstücke von vornherein von einer räumlich beschränkten Ausübung des Bauverbots ausgegangen werden müsse.