SR 210}]) zu berücksichtigen. Stattdessen habe der Experte einseitig auf die Behauptungen des damaligen Beschwerdeführers gemäss Erw. 5 des vorinstanzlichen Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Juni 2021 (Beschwerdebeilage 12) fokussiert, der sich nicht oder nur ungenügend mit der Auslegung des dienstbarkeitsvertraglichen Bauverbots befasst habe. Dadurch seien weder weitergehende Gedanken zu einer umfassenderen Prüfung des Falls gemacht noch bei der Bewertung andere richtige Lösungen in Betracht gezogen worden. 25 Punkte habe man nur für die Auslegung des Grundbucheintrags erhalten.