Die für den Inhalt der Klage zu vergebenden 25 Punkte seien nicht weiter aufgeschlüsselt worden, was eine nachvollziehbare, willkürfreie Überprüfung und vor allem eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten verunmöglicht habe. Für die Lösungsskizze habe der Experte lediglich fragmentarisch Passagen des einschlägigen Bundesgerichtsentscheids (5A_692/2021 vom 25. April 2022) übernommen, ohne diesen zu zitieren und vollständig (auch mit Bezug auf die zentralen Ausführungen zur "actio confessoria" [Art. 737 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 {ZGB; SR 210}]) zu berücksichtigen.