Für den Entwurf einer entsprechenden Klage (Teilaufgabe 1) waren 40 von insgesamt 50 Punkten der gesamten Prüfung ZGB zu vergeben. 10 Punkte gab es für den Aufbau der Klage gemäss Art. 221 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) samt Thematisierung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und einen angemessenen sprachlichen Ausdruck, 25 Punkte für die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, welche dem Anliegen der Klientschaft (A. und B.) dienen, wobei die Lösungsskizze das Klagefundament näher skizziert, 5 Punkte für die Formulierung eines vollständigen und korrekten Rechtsbegehrens.