A. und B. sind Miteigentümer einer Stockwerkeinheit auf der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q., die nördlich an die Parzelle Nr. bbb im Eigentum von C. grenzt und im Hang oberhalb dieser liegt. Im Jahr 1981 hatten die damaligen Eigentümer dieser beiden Grundstücke einen Dienstbarkeitsvertrag mit einer Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. aaa und zulasten der Parzelle Nr. bbb betreffend den rot schraffierten Bereich auf der Parzelle Nr. bbb abgeschlossen und im Grundbuch eintragen lassen (vgl. dazu den nachfolgenden Ausschnitt aus dem zum Dienstbarkeitsvertrag gehörigen Situationsplan).