2. 2.1. Im Rahmen der dargestellten Bestimmungen fällt die Ausgestaltung der schriftlichen Anwaltsprüfungen grundsätzlich in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz. Bei der Leistungsbewertung sind aber die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot, zu beachten (vgl. BGE 136 I 229, Erw. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 2P.252/2003 vom 3. November 2003, Erw. 5.3; 2P.203/2001 vom 12. Oktober 2001, Erw. 6a).