2. Der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden hat und folglich nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen ist, bildet ohne Weiteres ein taugliches Anfechtungsobjekt. Auf eine Anfechtung der Noten der einzelnen Fächer, die gemäss präzisierter Verwaltungsgerichtspraxis in der Regel nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. dazu die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.221 und WBE.2023.226 vom 20. Dezember 2023), hat die Beschwerdeführerin mit den in der Replik angepassten Anträgen verzichtet.