2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 vollständig aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Anwaltskommission zurückzuweisen. 3. Es sei der Notendurchschnitt im Fachbereich Strafrecht auszuhändigen. 4. Unter Kostenfolgen. 6. Die Anwaltskommission verzichtete mit Eingabe vom 19. März 2024 auf die Erstattung einer Duplik. C. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Juli 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: