5. In der Replik vom 28. Februar 2024 änderte die Beschwerdeführerin ihre Anträge wie folgt: 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 vollständig aufzuheben und die schriftliche Anwaltsprüfung der Beschwerdeführerin als bestanden zu erklären. -4-