3. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zustellung sämtlicher Beilagen zur Aufgabe im Praktischen Fall Strafrecht und ergänzte diesen prozessualen Antrag um denjenigen, dass die Auswertung der Noten aller Prüfungen im Strafrecht offenzulegen sei. 4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 stellte der instruierende Verwaltungsrichter der Beschwerdeführerin zwecks Gewährung der Akteneinsicht die "Handakten – zur Vorbereitung Gerichtsverhandlung iS. B._____" als Bestandteil der Vorakten in Kopie zu. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass vor Abschluss des zweiten Schriftenwechsels keine Beweisanordnungen erfolgten.