2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2023 vollständig und Dispositiv- Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit aufzuheben, als damit der Praktische Fall ZGB mit der Note 3.50, der Praktische Fall Strafrecht mit der Note 3.00 und der Praktische Fall OR mit der Note 4.50 sowie ein Notenschnitt der schriftlichen Prüfungen von 3.70 festgesetzt werden, und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Anwaltskommission zurückzuweisen.