Vorliegend gilt als Streitwert die finanzielle Belastung der Beschwerdeführer, die mit der Befolgung des temporären Nutzungsverbots verbunden ist (vgl. AGVE 1989, S. 289, Erw. II/2b). Weil die Beschwerdeführer zu den finanziellen Einbussen während des Nutzungsausfalls der Restaurantküche keine Angaben machen, ist der Streitwert zu schätzen, und zwar aufgrund der absehbaren kurzen Dauer des Nutzungsverbots auf einen Betrag von unter Fr. 20'000.00. Bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung in Beschwerdeverfahren Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT).