III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Als vollständig unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer demnach die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Ferner haben sie dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ die Parteikosten für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Sie haften dafür solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).