Dass die Beschwerdeführer auf den Einbau einer Küche (samt Aufnahme eines Restaurationsbetriebs) verzichtet und dadurch finanzielle Einsparungen erzielt hätten, wenn sie sich von Anfang an über die für den Betrieb einer Restaurantküche benötigte Abluftanlage im Klaren gewesen wären, machen sie nicht geltend und solche Einsparungen sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Ohnehin wäre ein entsprechender Schaden, der nur sehr schwierig nachzuweisen sein dürfte, auf dem Klageweg vor Verwaltungsgericht geltend zu machen (vgl. § 60 lit. c VRPG). Für eine Aufhebung des angefochtenen Nutzungsverbots besteht aus den dargelegten Gründen auf jeden Fall kein Anlass.