Ihre Investitionen in den Einbau der Küche sind jedenfalls nicht nutzlos geworden, weil die Küche nach dem Einbau und der Inbetriebnahme der bewilligten Abluftanlage weiterhin genutzt werden kann. Dass die Beschwerdeführer auf den Einbau einer Küche (samt Aufnahme eines Restaurationsbetriebs) verzichtet und dadurch finanzielle Einsparungen erzielt hätten, wenn sie sich von Anfang an über die für den Betrieb einer Restaurantküche benötigte Abluftanlage im Klaren gewesen wären, machen sie nicht geltend und solche Einsparungen sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.