Sind diese Voraussetzungen erfüllt – was vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, falls der stellvertretende Leiter der Bauverwaltung Q._____ den Beschwerdeführern tatsächlich die unrichtige Auskunft erteilte, dass für den Einbau einer (Gewer- be-)Küche in einen Lebensmittelladen zwecks Aufnahme eines Restaurationsbetriebs keine Baubewilligung erforderlich sei – kann die Berufung auf Treu und Glauben jedoch auch daran scheitern, dass dem Vertrauensschutz überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69, Erw. 2.6 ff.;131 II 627, Erw. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_80/2022 vom 30. November 2023, Erw.