(3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen; (4) sie hat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; (5) die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (vgl. BGE 148 II 233, Erw. 5.5.1; 146 I 105, Erw. 5.1.1; 143 V 341, Erw. 5.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt – was vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, falls der stellvertretende Leiter der Bauverwaltung Q.__