6.3. 6.3.1. Der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleitete Vertrauensschutz kann der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder einem Nutzungsverbot entgegenstehen, wenn im Falle einer falschen Auskunft von Verwaltungsbehörden die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt; (2) sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder durfte von der rechtssuchenden Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden; (3) die betroffene Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen;