Umständen nicht als unverhältnismässig. Der Betrieb einer Restaurationsküche für ein Take-Away-Lokal ohne die zur Vermeidung von übermässigen Geruchsimmissionen notwendige Abluftanlage verstösst gegen das gewichtige öffentliche Interesse an möglichst geruchsimmissionsarmen Restaurationsbetrieben. Solche Geruchsimmissionen können sich vor allem für die Anwohner als sehr lästig erweisen und deren Wohlbefinden empfindlich beeinträchtigen. Die Abweichung vom Erlaubten ist deshalb nicht nur gering oder unbedeutend.