136 II 359, Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_80/2022 vom 30. November 2023, Erw. 3). 6.2. 6.2.1. Aus Verhältnismässigkeitsgründen können die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands oder die Anordnung eines Nutzungsverbots unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung bzw. das Nutzungsverbot nicht im öffentlichen Interesse liegt. Gleiches gilt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21, Erw.