6. 6.1. Wie jegliches Verwaltungshandeln stehen jedoch namentlich Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss § 159 Abs. 1 BauG, worunter nach dem oben Gesagten auch das streitgegenständliche Nutzungsverbot fällt (siehe Erw. 5.1 vorne), unter dem Vorbehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. einem (wenn auch nur zeitweiligen) Nutzungsverbot entgegenstehen (statt vieler: BGE 147 II 309, Erw. 5.6; 136 II 359, Erw.