wird von den Beschwerdeführern zwar sinngemäss behauptet (unter Hinweis auf eine erhebliche Reduktion der Geruchsimmissionen durch eine Verbesserung der bestehenden Lüftungsanlage), aber nicht hinreichend und nachvollziehbar dargelegt. Wären die Beschwerdeführer ernsthaft dieser Überzeugung, hätten sie auch kaum die vom Gemeinderat in dessen "Teilbaubewilligung" vom 6. April 2023 verfügte Bedingung für den Weiterbetrieb der Restaurantküche (Einbau und Inbetriebnahme einer bewilligten neuen Lüftungsanlage) akzeptiert bzw. unangefochten gelassen und sich - 10 -