Diesbezüglich ist es aus Sicht des Bundesgerichts angezeigt, zur Verhinderung des Austretens von Gerüchen über Türen und Fenster auflageweise Lüftungsanlagen mit einer minimalen Leistungsstärke zu verlangen, um in der Umgebung von Take-Away-Lokalen, bei welchen Türen beim Einund Austreten von Kundinnen und Kunden erfahrungsgemäss häufig geöffnet werden, eine Begrenzung der Geruchsimmissionen auf ein erträgliches Mass zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 1C_372/2022 vom 23. Februar 2023, Erw. 2.6). Für die Bestimmung von Lüftungsanlagen mit einer minimalen Leistungsstärke dürfen dabei gemäss Bundesgericht im Sinne einer "nicht schematisch und starr" anwendbaren Orientierungshilfe