5. 5.1. Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können gemäss § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden. Dem entspricht bei unerlaubten Nutzungen bzw. Nutzungsänderungen ein Nutzungsverbot (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2004, S. 158, Erw. 2b/bb/bbb).