Die Beschwerdeführer hätten die Mängel ihres Umnutzungsvorhabens (fehlende Lüftungsanlage) anerkannt. Die vorliegende Beschwerde diene einzig dazu, die verfügte Ausserbetriebsetzung der Küche so lange zu verhindern, bis deren Betrieb (mit dem Einbau der neuen Lüftungsanlage) rechtmässig sei. In der Sache selbst enthalte denn die Beschwerde auch keine Begründung. Es werde nicht dargelegt, inwiefern die verfügte Ausserbetriebsetzung der Küche infolge einer nicht existenten Lüftungsanlage rechtswidrig sein könnte, was zur Abweisung der Beschwerde führen müsse, soweit darauf einzutreten sei.