Es sei vorgesehen, die bewilligte Anlage im Februar/März 2024 zu installieren. Daraus erhelle, dass es unmöglich gewesen wäre, innerhalb von 60 Tagen (seit Erteilung der Teilbaubewilligung vom 6. April 2023) die neue Lüftung zu planen, das Baugesuch dafür einzureichen und die Anlage gemäss Baubewilligung einzubauen. Es sei für sie unverständlich, dass die Einwender nicht an einer raschen Lösung interessiert seien und sie (die Beschwerdeführer) hielten es nicht für legitim, dass deren Verhalten geschützt werde und ihnen (den Beschwerdeführern) zum finanziellen Schaden gereiche.