3. Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten am 31. Januar 2019 (vor Einbau der Küche) auf dem Bauamt Q._____ vorgesprochen und von Herrn C._____ (richtig wohl: D._____, stv. Leiter Bau und Planung) die Auskunft erhalten, dass für den Einbau der Küche an der R-Strasse bbb in Q._____ keine Baubewilligung notwendig sei, da das Erscheinungsbild des Gebäudes dadurch nicht verändert werde. Diese Aussage werde von der Bauverwaltung nicht bestritten. Am 12. Oktober 2019 hätten sie das Baugesuch für die Umnutzung des Lebensmittelgeschäfts in einen Restaurationsbetrieb mit Gartenwirtschaft eingereicht. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt habe dem Bauvorhaben am 13. Dezember 2019 zugestimmt.