2. Die Vorinstanz begründete dieses Nutzungsverbot damit, dass es sich beim Betrieb des Restaurants um eine unbewilligte Nutzung handle, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten werde. Aufgrund der klaren Rechtslage hätten die Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass der unbewilligte Betrieb eines Restaurants im Ladenlokal mit Take-Away behördlich untersagt würde und dies für sie personelle und finanzielle Konsequenzen haben könnte. Die Weiterführung des Restaurantbetriebs (in seiner heutigen Ausgestaltung) trotz Nutzungsverbot könne nicht geschützt werden und würde ein Präjudiz für vergleichbare Fälle schaffen.