Die formellen Anforderungen an Laienbeschwerden werden gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht streng ausgelegt (AGVE 1998, S. 457, Erw. 2b). Als Laienbeschwerden zu verstehen sind Rechtsmittel, die ohne Beizug von juristischen Fachleuten verfasst und eingereicht werden. So hat es das Verwaltungsgericht als genügend erachtet, wenn sich das Begehren aus dem Zusammenhang erkennen liess und wenn der Ansatz einer Begründung vorhanden war, dies auch im Hinblick auf die behördliche Fürsorgepflicht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.3 vom 23. März 2020, Erw. I/4).