B. Auf die von A._____ und B._____ am 3. Mai 2023 gegen das in Ziff. 4 der "Teilbaubewilligung" vom 6. April 2023 enthaltene (vorläufige) Nutzungsverbot erhobene Beschwerde entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 5. Dezember 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 259.–, insgesamt Fr. 1'759.–, werden A._____ und B._____ in solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. -3-