3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Vollstreckungsentscheid (Ziffer B des Baubewilligungsentscheids vom 29. August 2022) offensichtlich verspätet erhoben wurde und folglich nicht darauf eingetreten werden darf. II. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).