der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1098 mit Hinweisen). Zumindest eine Offensichtlichkeit oder leichte Erkennbarkeit ist klarerweise nicht gegeben, lässt sich doch das Vorliegen eines allfälligen Mangels erst anhand einer eingehenden Würdigung des gesamten Verfahrens seit dem ursprünglichen Bauentscheid vom 22. August 2016 beurteilen.