2.2. Gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 2) wurde ihr der angefochtene Entscheid des Gemeinderats frühestens am 1. September 2022 zugestellt. Die am 3. Oktober 2022 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit nicht innert 10 Tagen und war daher in Bezug auf den Vollstreckungsentscheid (Ziffer B des Baubewilligungsentscheids vom 29. August 2022) offenkundig verspätet. Auf die Beschwerde darf somit – soweit sie sich auf die Vollstreckung (Ziffer B des Baubewilligungsentscheids vom 29. August 2022) bezieht – nicht eingetreten werden.