1.2. Im angefochtenen Vollstreckungsentscheid (Ziffer B des Baubewilligungsentscheids vom 29. August 2022) wird der Beschwerdeführerin je eine letzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziffer 4) sowie zur Umsetzung des Nutzungsverbots (Ziffer 5) gesetzt. Hierbei handelt es sich um Vollstreckungsanordnungen (vgl. AGVE 2010, S. 261 ff.). Weiter droht der Gemeinderat der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme -6-