6. Der Gemeinderat B. hielt in seiner Eingabe vom 9. Februar 2023 fest, er habe sich in der Beschwerdeantwort an das BVU vom 18. November 2022 auch zu Fragen betreffend den Vollstreckungsentscheid geäussert und geltend gemacht, die Beschwerde sei diesbezüglich verspätet. Dem Gemeinderat B. stehe demnach bei einer Abschreibung infolge Rückzugs oder bei einem Nichteintretensentscheid infolge Fristversäumnis in jedem Fall eine angemessene Parteientschädigung zu. 7. In ihrer Eingabe vom 9. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, "die Akten seien zum Entscheid an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) zurückzuweisen." -5-