Vorgängig werde jedoch die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zum beabsichtigten Nichteintreten Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Im Falle eines Rückzugs werde das Beschwerdeverfahren ohne Kostenfolge von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.